Notrifizierungsprocess Schritt bei Schritt

Nostrifizierung

Auf Antrag hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen.

Ohne Anerkennung sowie Eintragung ins Gesundheitsberuferegister begehen sowohl die Ausübende/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.

Voraussetzungen

Qualifikationsnachweis in der Gesundheits- und Krankenpflege, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2
1031 Wien

E-Mail-Adresse: anerkennung@sozialministerium.at

Verfahrensablauf

Antrag: 

persönlich, postalisch, elektronisch oder alternativ im Wege des Europäischen Berufsausweises (EPC)

Ermittlungsverfahren:

  • formale Prüfung der Voraussetzungen, in Ausnahmefällen zusätzlich inhaltliche Prüfung durch einen Sachverständigen
  • Ausstellung des Bescheides, in Ausnahmefällen unter Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)

Verfahrensdauer:

bis zu drei Monaten, bei inhaltlicher Prüfung bis zu vier Monaten

Rechtsmittel: 

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen ist.

Erforderliche Unterlagen

1. Antrag

2. Wohnsitz (Meldezettel) Nachweis:

3. Qualifikationsnachweis/Diplomzeugnis:

  • Qualifikationsnachweis, Abschlussprüfungszeugnis, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschluss Prüfungszeugnisses.

4. Lehrplan

  • Lehrplan / Index über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)

5. Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)

  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)

6. Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse

  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse

7. Lebenslauf

  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind

8. Staatsangehörigkeit:

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises

9. Namensänderung

  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

10. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates

  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“,  nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde).
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem BMSGPK vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Sie haben zwei Möglichkeiten, Dokumente zu hinterlegen:

  • Per Post an:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenshutz,

Abteilung VI/A/2 Kompetenzstelle Anerkennung nichtärztlicher Berufsqualifikationen, Radetzkystraße 2, 1030 Wien

In diesem Fall müssen Sie einen Nachweis über Ihren Wohnsitz in Österreich (Meldezettel) vorlegen, wenn Sie bereits in Österreich wohnen. Andernfalls müssen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die eine Adresse in Österreich hat, bevollmächtigen, Post für Sie zu empfangen (Zustellbevollmächtigter). Post wird nicht ins Ausland geschickt!
Die Bearbeitung dauert ca. 3 Wochen.
Zusammen mit der Bestätigung erhalten Sie eine Rechnung von ca. 250,00€, die Sie innerhalb von 2 Wochen auf das Konto des Bevollmächtigten überweisen müssen!

  • Persönlich im Ministerium in Wien – Radetzkystraße 2, 1030 Wien:

Jeden Dienstag, aber nur nach telefonischer Vereinbarung, gibt es im 2. Stock des Anerkennungsverfahrens ein verkürztes „One-Stop“-Verfahren
Sie bezahlen die Gebühr von ca. 250,00 € sofort in bar oder am Bankomat.

Anträge per E-Mail werden nicht angenommen!

ALLE BENÖTIGTEN FORMULARE:

Haben Sie Fragen beim Nostrifizierungsprozess?

Wir sind hier um Ihnen beim Prozess zu helfen und auch die Kosten zu übernehmen.